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   OLG Oldenburg, 09.11.2018 - 6 U 39/18   

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https://dejure.org/2018,63425
OLG Oldenburg, 09.11.2018 - 6 U 39/18 (https://dejure.org/2018,63425)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 09.11.2018 - 6 U 39/18 (https://dejure.org/2018,63425)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 09. November 2018 - 6 U 39/18 (https://dejure.org/2018,63425)
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 29.01.2020 - VIII ZR 80/18

    Erdgaslieferungsvertrag: Unmittelbare Anwendung der Transparenzanforderungen der

    cc) Da bereits aus diesem Grund eine unmittelbare Richtlinienanwendung gegenüber der Klägerin nicht in Betracht kommt, kann es vorliegend dahingestellt bleiben, ob - was das Berufungsgericht angenommen hat, die Revision hingegen in Abrede stellt - die in Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie enthaltenen Transparenzanforderungen überhaupt inhaltlich unbedingt und hinreichend genau im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des Gerichtshofs sind (insoweit verneinend: OLG Oldenburg, RdE 2019, 248, 252 f. [nachfolgend Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 75/19]; OLG Oldenburg, Urteil vom 9. November 2018 - 6 U 39/18, nicht veröffentlicht [nachfolgend Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 385/18]; Keller-Herder/Baumbach, ER 2015, 3, 5 f.; bejahend [jeweils ohne nähere Begründung]: OLG Bremen, EnWZ 2017, 271 Rn. 8, 14; LG Koblenz, RdE 2019, 481, 482; Uffmann, NJW 2015, 1215, 1217 [jedenfalls in der Ausformung der Transparenzanforderungen durch den Gerichtshof]; offengelassen in den Senatsurteilen vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 65, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 67; vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, aaO, und VIII ZR 236/12, aaO, jeweils Rn. 21).
  • BGH, 29.01.2020 - VIII ZR 75/19

    Rückforderung von Beiträgen für die Grundversorgung mit leitungsgebundem Erdgas

    Die Berufung sei - unter Beachtung der Ausführungen im Urteil des Berufungsgerichts vom 9. November 2018 (6 U 39/18, nicht veröffentlich [nachfolgend: Senatsurteil vom 29. Januar 2020 - VIII ZR 385/18, zur Veröffentlichung vorgesehen] - sachlich gerechtfertigt.

    Wie das Berufungsgericht bereits in seinem erwähnten Urteil vom 9. November 2018 (6 U 39/18) - dessen Erwägungen auch im vorliegenden Rechtsstreit, in dem lediglich die Parteirollen vertauscht seien, weil der Kläger als Kunde einen Rückzahlungsanspruch verfolge, zu gelten hätten - ausgeführt habe, sei zweifelhaft, ob die von der Beklagten vorgenommenen Maßnahmen der Bekanntmachung der Preisänderungen ausreichten, um die von dem Europäischen Gerichtshof in dessen Urteil vom 23. Oktober 2014 (C-359/11 und C-400/11) genannten Anforderungen zu erfüllen, wonach gewährleistet sein müsse, dass die Verbraucher rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der Preisänderungen über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert würden.

    cc) Da bereits aus diesem Grund eine unmittelbare Richtlinienanwendung gegenüber der Beklagten nicht in Betracht kommt, kann es vorliegend dahingestellt bleiben, ob - was das Berufungsgericht verneint hat, die Revision hingegen annimmt - die in Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie beziehungsweise Art. 3 Abs. 3 Satz 6 bis 8 in Verbindung mit Anhang I der neuen Gas-Richtlinie enthaltenen Transparenzanforderungen überhaupt inhaltlich unbedingt und hinreichend genau im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des Gerichtshofs sind (insoweit verneinend: OLG Oldenburg, Urteil vom 9. November 2018 - 6 U 39/18, nicht veröffentlicht [nachfolgend Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 385/19]; Keller-Herder/Baumbach, ER 2015, 3, 5 f.; bejahend [jeweils ohne nähere Begründung]: OLG Bremen, EnWZ 2017, 271 Rn. 8, 14; LG Oldenburg, Urteil vom 19. Februar 2018 - 9 S 561/16, juris Rn. 37 [nachfolgend Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 80/18]; LG Koblenz, RdE 2019, 481, 482; Uffmann, NJW 2015, 1215, 1217 [jedenfalls in der Ausformung der Transparenzanforderungen durch den Gerichtshof]; offengelassen in den Senatsurteilen vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 65, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 67; vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, aaO, und VIII ZR 236/12, aaO, jeweils Rn. 21).

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